In das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfhagen unter Nr. VR 406 eingetragen am
28. Juni 2004 Reg.Nr.: VR 406 bei Amtsgericht Wolfhagen

Satzung des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
(1) Der Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfhagen eingetragen.
(2) Der Verein führt den Namen „Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“
(3) Der Sitz des Verbandes ist Wolfhagen. Die Verwaltung des Verbandes kann jedoch an dem Wohnsitz des/der Vorsitzenden geführt werden, wenn diese(r) seinen/ihren Wohnsitz nicht in Wolfhagen hat.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
a) der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
c) die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
d) es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
e) politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
(2) Der Verband hat insbesondere die Aufgabe
a) die Feuerwehren in seinem Bereich zu fördern,
b) die Mitglieder in allen Belangen der Feuerwehrarbeit zu unterstützen und zu beraten,
c) die Grundsätze der freiwilligen Dienstleistung nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutz (HBKG), insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie Öffentlichkeitsarbeit zu pflegen und zu fördern,
d) die Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,
e) mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten,
f) die Musiktreibenden Züge der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,
g) die Betreuung der Ehrenmitglieder und ehemaligen Führungskräfte der Mitgliedsfeuerwehren,
h) die Interessen der Feuerwehren im Landkreis Kassel, Kreisteil Wolfhagen, zu vertreten,
i) die Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Feuerwehren des Verbandes herzustellen.
j) die Städte und Gemeinden bei der Erfüllung Ihrer durch das HBGK auferlegten Brandschutzaufgaben zu beraten und zu unterstützen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbandes sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) die fördernden (kooperative) Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können sein:
a) die in den Städten und Gemeinden des Verbandsbereiches bestehenden Vereine der Freiwilligen Feuerwehren.
b) öffentliche Feuerwehren im Sinne HBKG, dies sind Gemeinde-, Stadt- und deren Orts- und Stadtteilfeuerwehren des Verbandsgebietes.
c) nichtöffentliche Feuerwehren in Sinne des HBKG, des Verbandsgebietes, sofern sie durch schriftliche Erklärung ihren Beitritt bekundet haben.
(3) Fördernde (kooperative) Mitglieder mit beratender Stimme können sein:
a) die Städte und Gemeinden des Verbandsbereiches,
b) juristische Personen,
c) natürliche Personen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem/der Antragsteller/in schriftlich mit Einschreibebrief mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der/die Antragsteller/in beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Verbandsmitglieder beantragen.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei Auflösung des Verbandes,
b) mit dem Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mit Einschreibebrief erklärt werden.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besondere Verdienste um den Feuerwehrverband oder den Brandschutz erworben haben, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung, welcher der 2/3-Mehrheit bedarf, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt, oder auf andere geeignete Art besonders geehrt werden.

§ 5 Ausschluss aus dem Feuerwehrverband
(1) Der Vorstand kann Mitglieder mit 2/3-Mehrheit aus dem Verband ausschließen, wenn sie nachhaltig den Verbandsaufgaben zuwider handeln, gegen die Interessen des Verbandes verstoßen oder sich verbandsschädigend verhalten.
(2) gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann der/die davon Betroffene binnen eines Monats durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeiführen. Billigt die Verbandsversammlung die Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wird der Ausschluss wirksam.
(3) Mit dem Ausscheiden erlöschen die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Recht, bestehende Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Spenden
(1) die Geldmittel zur Erreichung der in § 2 aufgeführten Aufgaben werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
d) Mitgliederbeiträge der Städte und Gemeinden für ihre öffentlichen Feuerwehren, bzw. der gewerblichen oder sonstigen Betriebe oder Einrichtungen für nicht öffentliche Feuerwehren
e) Umlagen und außerordentliche Einnahmen
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht, ihr Verbandsleben in eigener Verantwortung zu gestalten, uneingeschränkt an den Verbandsversammlungen teilzunehmen und Angehörige der ordentlichen Mitglieder zur Wahl in den Vorstand zu benennen.
Der Vertreter/ die Vertreterin der nichtöffentlichen Feuerwehren im Feuerwehrausschuss wird von den Delegierten der nichtöffentlichen Feuerwehren gewählt. Er/sie wechselt im jährlichen Rhythmus unter den nichtöffentlichen Feuerwehren.
(2) Zur Vertretung ihrer Rechte im Verband und außerhalb des Verbandes beauftragen die Mitglieder den Vorstand, der nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden hat.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Feuerwehren und des Feuerwehrverbandes einzusetzen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Delegiertenversammlung festgesetzten Verbandsbeiträge rechtzeitig und in voller Höhe zu entrichten.


§ 8 Organe
Organe des Feuerwehrverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Feuerwehrausschuss
c) der Vorstand


§ 9 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Feuerwehrausschuss
c) den Wehrführern der Stadt- und Ortsteilfeuerwehren des Verbandsgebietes für die öffentlichen Feuerwehren
d) den 1.Vorsitzenden der örtlichen Feuerwehrvereine,
e) den Delegierten der Werkfeuerwehren des Verbandsgebietes
f) den Ehrenmitgliedern
Jeder dem Feuerwehrverband angehörende Feuerwehrverein, Stadt- und Ortsteilfeuerwehr als öffentliche Feuerwehr und jede nichtöffentliche Feuerwehr hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes, des Feuerwehrausschusses und die Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.
Für die Personen unter c) und d) kann im Verhinderungsfall ein Vertreter entsendet werden.
Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Fördernde Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 3 b können an der Verbandsversammlung beratend teilnehmen haben aber kein Stimmrecht.


§ 10 Verfahren der Verbandsversammlung
(1) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, berät über die ihr durch diese Satzung auferlegten Maßnahmen und beschließt und wählt mit der jeweils geforderten Stimmenmehrheit.
Insbesondere hat sie:
a) über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,
b) die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,
c) den Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers/ der Kassiererin zu beschließen,
d) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
e) über das Ausschlussverfahren nach § 5 zu entscheiden,
f) über die Höhe der Beiträge zu beschließen,
g) über die Vergabe des Kreisfeuerwehrtages zu entscheiden,
h) über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
Beschlüsse nach a) und e) bedürfen einer 2/3-Mehrheit
(3) Den Vorsitz führt der/die Verbandsvorsitzende.
(4) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Verbandsversammlung stattfinden. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder 1/3 der Mitglieder es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich fordern.
(5) Der/die Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich ein.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
Der/die Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
(7) Falls die Verbandsversammlung aufgrund des Abs. 6 Satz 1 nicht beschlussfähig ist, kann der/die Vorsitzende erneut zu einer Verbandsversammlung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss mindestens eine Frist von einer Woche liegen. Auf der Einladung ist auf diese Vorschrift und die verkürzte Einladungsfrist hinzuweisen.
(8) Wenn die Verbandsversammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die Wahlen und Abstimmungen offen; auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(9) Die Verbandsversammlung ist öffentlich. An ihr können außer den gewählten Delegierten auch andere Personen, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 11 Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes des Feuerwehrverbandes,
b) dem/der für das Verbandsgebiet zuständigen Kreisbrandmeister/in sofern keine Personalunion zu einer Position im Vorstand des Verbandes besteht,
c) dem/der in dem Verbandsgebiet ansässigen und zuständigen Kreisbrandmeister/in mit Fachgebiet, sofern keine Personalunion zu einer Position im Vorstand des Verbandes besteht,
d) den Stadtbrandinspektoren/ Stadtbrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren/ Gemeindebrandinspektorinnen,
e) der/dem Vertreter(in) der musiktreibenden Züge
f) der/dem Vertreter(in) der nichtöffentlichen Feuerwehren des Verbandsgebietes
g) der/dem Vertreter(in) der Alters- und Ehrenabteilung
Für die Personen unter d–g kann im Verhinderungsfall ein Vertreter/ eine Vertreterin teilnehmen.
(2) Der Feuerwehrausschuss wird durch die/den Vorsitzende(n) des Vorstandes einberufen.
(3) Der/die Vorsitzende des Vorstandes muss den Feuerwehrausschuss unverzüglich einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Der/die Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung. Im Verhinderungsfall sein/seine Stellvertreter/in. Er/sie kann, wenn ihm/ihr dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich scheint, fachkundige Personen hinzuziehen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.


§ 12 Aufgaben des Feuerwehrausschusses
Der Feuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
(1) Beschlussfassung über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind,
(2) Die Unterbreitung von Vorschlägen für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(3) Die Vorbereitung der Verbandsversammlungen und Kreisfeuerwehrtage,
(4) Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen wenn diese erforderlich erscheinen
(5) Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben der folgenden Fachgebiete:
a) Feuerwehrtechnik,
b) Katastrophenschutz und Rettungswesen,
c) Gesundheits-, und Sozialwesen,
d) Ausbildung und Schulung,
e) Nachwuchs- und Jugendarbeit,
f) Musikwesen,
g) Öffentlichkeitsarbeit
Der Feuerwehrverband kann mit Zustimmung der Verbandsversammlung bei Bedarf weitere Fachgebiete festlegen.


§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer(in)
d) dem/der Rechnungsführer(in)
e) dem/der Pressesprecher(in)
f) dem/der Kreisjugendfeuerwehrwart(in) des Kreisteiles Wolfhagen
Die unter 1a bis 1f genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der/die Kreisjugendfeuerwehrwart(in) muss entsprechend den Vorschriften der Jugendordnung von den Delegierten der Jugendfeuerwehren gewählt werden. Eine Bestätigung der durchgeführten Wahlen hat durch die Verbandsversammlung zu erfolgen.
(2) Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall sein/seine Stellvertreter/in .
(3) Zu den Vorstandsitzungen kann der Vorstand bei Bedarf weitere sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Ergänzungswahl bei der nächsten Verbandsversammlung für die laufende Wahlzeit.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter(in) in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Feuerwehrausschusses aus und wird gemäss dieser Satzung tätig.
(8) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung fortgesetzt über die Verbandsangelegenheiten zu unterrichten.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen geregelt werden.


§14 Vorsitzende(r)
(1) Der/die Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Verbandes in dessen Namen die Geschäfte.
(2) Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten.

§15 Kassenwesen
(1) Der/die Rechnungsführer(in) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich und hat am Ende des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Er/sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der/die Rechnungsführer(in) Buch zu führen und dem Vorstand jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
Die Kasse und die Kassenbücher sind am Ende des Geschäftsjahres anhand der Belege und Anweisungen von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben auch zu prüfen, ob die Verwendung der Gelder zweckentsprechend erfolgte und mit den Vorschriften dieser Satzung im Einklang steht.
Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Mitglieder des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet.
Die Höhe der Spesen für Aufgaben, die im Interesse des Verbandes wahrgenommen werden, setzt der Vorstand fest.
Dem/der Verbandsvorsitzenden, dem/der Stellvertreter(in), dem/der Rechnungsführer(in), dem/der Schriftführer(in), dem/der Pressewart(in) und dem/der Kreisjugendfeuerwehrwart(in) wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Bei der nächstfolgenden Verbandsversammlung haben die Kassenprüfer(innen) über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer(innen) werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Einer der beiden Kassenprüfer(innen) kann für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden.


§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Niederschriften
Über jede Vorstandsitzung, jede Sitzung des Feuerwehrausschusses und jede Verbandsversammlung, sowie über jede Besprechung von besonderer Bedeutung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) zu unterzeichnen haben.
Die Niederschriften sind den Mitgliedern der einzelnen Organe zuzustellen.


§ 18 Kreisjugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehren des Kreisteiles Wolfhagen haben sich zur Kreisjugendfeuerwehr „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ zusammengeschlossen und sind eine selbständige Organisation innerhalb des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes.
(2) Die Kreisjugendfeuerwehr ist eine Gemeinschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren im Kreisteil Wolfhagen, die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehren bekennt und an deren Verwirklichung tätlich mitwirkt.
(3) Die Kreisjugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband kann sich eine eigene Jugendordnung geben.


§ 19 Auflösung
Der Verband wird aufgelöst, wenn die beschlussfähige Verbandsversammlung mit 3/4 seiner Mitglieder die Auflösung beschließt und diesen Beschluss nach 3 Monaten nochmals bestätigt. Das vorhandene Verbandsvermögen wird bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Kreisausschuss des Landkreises Kassel zur Verfügung gestellt, mit der Bestimmung, dasselbe für Zwecke der Förderung des Brandschutzes zu verwenden; in erster Linie jedoch zur Gründung eines neuen Verbandes.


§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 17.04.2004 beschlossen
(2) Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinregister des Amtsgerichtes Wolfhagen in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1975, mit den Änderungen vom 29.03.1981, 02.12.1984 und 05.12.1993 außer Kraft.
Zierenberg – Oberelsungen, den 10.Juni 2004


Reg.Nr.: VR 406 bei Amtsgericht Wolfhagen

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Lothar Grebe Thomas Swoboda
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Hartmut Steinert Pia Hofeditz
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Stephan Sonnenschein Christian Fischer
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Horst Löwenstein

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